Schüler und Schülerinnen können unmittelbar vor oder nach
einem Ferienabschnitt nur in Ausnahmefällen und aus
wichtigen Gründen beurlaubt werden. Entsprechende
Anträge sind von den Eltern grundsätzlich spätestens
3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Urlaubs (wenn er vor
einem Ferienabschnitt liegt) bzw. spätestens 3 Wochen vor
Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts (wenn der Urlaub
nach diesem Ferien-abschnitt liegt) bei der Schulleitung
schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Schulleitung
entscheidet über die Beurlaubung. Der Antrag mit
Entscheidungsvermerk ist zu den Schulakten zu nehmen.
Am letzten Schultag vor Ferienbeginn schließt der Unterricht
immer nach der dritten Stunde.
|